"Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht."
Art. 21 Abs. 2 GG
"Eine Partei ist auch nicht schon dann verfassungswidrig, wenn sie diese obersten Prinzipien einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht anerkennt, sie ablehnt, ihnen andere entgegensetzt. Es muß vielmehr eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung hinzukommen; sie muß planvoll das Funktionieren dieser Ordnung beeinträchtigen, im weiteren Verlauf diese Ordnung selbst beseitigen wollen. Das bedeutet, daß der freiheitlich-demokratische Staat gegen Parteien mit einer ihm feindlichen Zielrichtung nicht von sich aus vorgeht; er verhält sich vielmehr defensiv, er wehrt lediglich Angriffe auf seine Grundordnung ab. Schon diese gesetzliche Konstruktion des Tatbestandes schließt einen Mißbrauch der Bestimmung im Dienste eifernder Verfolgung unbequemer Oppositionsparteien aus."
BVerfGE 5,85 (KPD-Verbot), 17.08.1956, Rn. 251.
"Die Durchführung des Verfahrens als Mittel zur Bekämpfung einer politischen Partei im Sinne des 'The process is the punishment' mag polit-taktisch vorteilhaft erscheinen, ist aber von der Ratio des Art. 21II GG nicht gedenkt."
Morlok, Martin (2001): Parteiverbot als Verfassungsschutz. Ein unauflösbarer Widerspruch? In: Neue Juristische Wochenschrift, Jg. 54, H. 40, S. 2941.
Und nur für den Fall, dass wieder einmal die Verfassungsschützer Parteiausweise zugesteckt bekommen:
"Parteienfreiheit im Sinne von Staatsfreiheit und Selbstbestimmung gewinnen in dieser Situation [= eines laufenden Verbotsverfahrens] eine besonders herausragende Bedeutung: Mitglieder der Führungsebene, die mit einander entgegengesetzten Loyalitätsansprüchen des staatlichen Auftraggebers und der observierten Partei konfrontiert sind, schwächen die Stellung der Partei als Antragsgegnerin vor dem Bundesverfassungsgericht im Kern. Sie verfälschen unausweichlich die rechtsstaatlich notwendige freie und selbstbestimmte Selbstdarstellung der Partei im verfassungsgerichtlichen Prozess."
BVerfGE 107, 339 (NPD-Verbotsverfahren), 18.03.2003, Rn 84.


Udo Tiffert (via facebook)
8. August 2011
jetzt weiß ich wieder, weshalb ich zum Anwalt nicht tauge: diese Sprache ist von mir aus gesehen eine todsichere Verschlüsselung!